Jobsharing-Praxen unterliegen einer strengeren Leistungsbegrenzung als Praxen mit angestellten Ärzten. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat entschieden, ob Praxen mit im Jobsharing angestellten Ärzten bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) einen 10%igen Kooperationszuschlag erhalten.
Ein Arzt in Einzelpraxis mit Jobsharing-Angestellten begehrte für seine Praxis auf das RLV den 10%igen Zuschlag, der auch einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusteht. Ziel des Zuschlags sei nicht nur ein Nachteilsausgleich, sondern auch die Förderung der kooperativen Versorgung, die schließlich auch in Jobsharing-Praxen gelebt werde. Er verwies auf eine Entscheidung des LSG Hamburg aus dem Jahr 2015, das den BAG-Zuschlag für mit dem Sinn und Zweck einer Jobsharing-Praxis vereinbar gehalten hatte.
Das LSG Bayern hat dies verneint: Bei der Berechnung des RLV seien nur Ärzte zu berücksichtigen, für die ein eigenes RLV ermittelt werden könne. Dieser Grundsatz sei auch beim BAG-Zuschlag zu bedenken. Die Tätigkeit angestellter Ärzte im Jobsharing begründe gerade kein zusätzliches RLV. Sie werde dem anstellenden Arzt und dessen RLV zugerechnet, so dass die Arztfälle identisch mit dessen Behandlungsfällen seien. Eine Jobsharing-Praxis diene nicht dem kooperativen Zusammenwirken, sondern der Aufrechterhaltung des bestehenden Praxisumfangs.
Hinweis: Möglicherweise wird das Bundessozialgericht das letzte Wort haben.